Beschluss des BGH v. 28.6.2016, gerichtl. Az. X ZR 65/14
Ein in der Praxis typisch und immer häufiger vorkommender Fall: Ein Bevollmächtigter überträgt Vermögen des Erblassers kurz vor dessen Ableben auf sich und behauptet später, der Erblasser habe ihm das Vermögen geschenkt.
Hier entschied der BGH: Der Bevollmächtigte muss die Bereicherung wieder herausgeben.
Der BGH entschied:
„Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt“
Dies bedeutet, dass die Kläger als Rechtsnachfolger der Erblasserin vom Beklagten die Rückzahlung des Veräußerungserlöses gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen können, da die Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgte.
Denn der Schenkungsvertrag – sein Bestehen unterstellt -, der darauf gerichtet war, dass die Erblasserin dem Beklagten ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen übertrug, bedurfte gemäß § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Form.
Da es hieran fehlte, war der Schenkungsvertrag nichtig (§ 125 S. 1 BGB).
Der zur Nichtigkeit führende Formmangel konnte auch nicht nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden.
Hierzu führt der BGH wie folgt aus:
„Das deutsche Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung. Die Erfüllung hat nur in denjenigen Fällen heilende Wirkung, in denen dies vom Gesetz bestimmt wird.
Soweit § 518 Abs. 2 BGB für den Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrags anordnet, ist diese Wirkung auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt.
Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Schenker, der sich durch den Vollzug des Schenkungsversprechens des verschenkten Gegenstands tatsächlich begeben hat, ebenso wenig wie bei einer Handschenkung weiterhin des Schutzes der Form bedarf und der Rechtsfriede nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belastet werden soll.
§ 311b BGB verfolgt hingegen einen weiteren Schutzzweck und enthält demgemäß auch keine § 518 Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung.“
Durch diesen Formzwang soll der Betroffene vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen schenkweise zugewandten Gegenstandes geschützt werden und es soll auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltende Vorschriften verhindert werden.
Leider habe ich durch meine Tätigkeit die Erfahrung gemacht, dass diese Fälle von (vermeintlichem) Vollmachtmissbrauch immer mehr zuzunehmen. Endlich hat der BGH aber die Möglichkeit der Erben, Vermögensverschiebungen zurückzufordern, deutlich gestärkt.
Sollten Sie hierzu Fragen besitzen, melden Sie sich gerne bei mir.